- Die Landjugend Wehrheim ist der freie Zusammenschluss junger Menschen. Ihre Mitglieder bilden in Form eines Vereins eine Gruppe auf Gemeindeebene.
- Die Landjugend Wehrheim ist eine freie, parteipolitisch unabhängige und überkonfessionelle Vereinigung junger Menschen des ländlichen Raumes.
- Wir bejahen eine christliche Grundhaltung und Stellung zu den Fragen des Lebens.
- Die Landjugend Wehrheim ist Mitglied der Hessischen Landjugend.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein führt den Namen ‚Landjugend Wehrheim 1955 e.V. Er hat seinen Sitz in 61273 Wehrheim im Hochtaunuskreis.
Die Landjugend Wehrheim 1955 e. V. fördert die Entwicklung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten.
Der Verein verwirklicht seine Ziele insbesondere durch Maßnahmen der Jugendhilfe, der kulturellen Bildung sowie der Heimatpflege und der Pflege des traditionellen Brauchtums.
Hierzu zählen insbesondere:
- die Förderung von Bildung, sozialem Verhalten sowie eigenverantwortlichem Handeln junger Menschen,
- die Durchführung von Bildungs-, Freizeit- und Informationsveranstaltungen,
- die Förderung kultureller, musischer und kreativer Fähigkeiten,
- die Pflege regionaler Traditionen und kultureller Ausdrucksformen,
- die Förderung des Verständnisses zwischen Stadt- und Landbevölkerung,
- die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen im In- und Ausland zur Förderung internationaler Begegnungen.
Die Landjugend Wehrheim 1955 e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung
- der Jugendhilfe,
- der kulturellen Bildung sowie
- der Heimatpflege und der Pflege des traditionellen Brauchtums.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Durchführung von Bildungs- und Schulungsmaßnahmen, insbesondere
- Gruppenschulungen, Seminaren, Freizeiten und Veranstaltungen zur persönlichen und beruflichen Orientierung junger Menschen.
- Förderung der kulturellen Bildung und Brauchtumspflege, insbesondere durch
- Arbeitskreise, Seminare, kulturelle Veranstaltungen, Volkstanz, Volksmusik sowie die
- Mitwirkung bei und Organisation von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen der Region (z. B. Kirchweih- oder Kerbfesten, Erntedankveranstaltungen oder vergleichbaren Veranstaltungen).
- Durchführung von Informations- und Bildungsveranstaltungen zur Förderung des Verständnisses zwischen Stadt und Land sowie zum Leben im ländlichen Raum.
- Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden zur Förderung internationaler Beziehungen, insbesondere durch Jugendaustauschprogramme.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand Vergütungen im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten. Die Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe sowie der Heimatpflege und der Pflege des traditionellen Brauchtums.
- Mitglied der Landjugend Wehrheim 1955 e.V. kann werden, wer sich zu dieser Satzung bekennt. Die Mitgliedschaft kann nur zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich spätestens drei Monate vor Jahresende dem Vorstand vorliegen.
- Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen, der über den Antrag entscheidet.
- Auf Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung, die Beschlüsse der Organe oder das Ansehen der Landjugend verstößt oder wenn fällige Beiträge trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt werden.
- Mitglieder des Vorstandes können nur von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
- Das ausgeschlossene Mitglied kann dem Ausschuss schriftlich widersprechen und verlangen, dass die Mitgliederversammlung entscheidet.
- Personen, die sich in besonderem Maße für die Landjugend eingesetzt haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern der Landjugend Wehrheim benannt werden.
Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.
- Die Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an den Veranstaltungen der Landjugend Wehrheim und Förderung im Rahmen der satzungsmäßigen Möglichkeiten.
- Die Mitglieder haben die Pflicht, sich für die Verwirklichung der Ziele der Landjugend Wehrheim nach besten Kräften einzusetzen, die Beschlüsse der Organe der Landjugend zu beachten und auszuführen und die Beiträge pünktlich zu entrichten.
Die Landjugend Wehrheim hat zwei Organe:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Der Vorstand hat einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Leitung obliegt einer zu wählenden Versammlungsleitung.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung samt Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung erfolgt 14 Tage zuvor per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden auf dem postalischen Weg eingeladen.
- In eilbedürftigen Fällen kann diese Frist auf 7 Tage verkürzt werden.
- Eine Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dieses verlangt oder es das Vereinsinteresse erfordert.
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern der Landjugend Wehrheim, die mindestens ein halbes Jahr der Landjugend angehören, zusammen und hat, sofern nicht an anderer Stelle geregelt, die Aufgaben:
- aus ihren Reihen einen Vorstand zu wählen,
- auf Vorschlag des Vorstandes den Mitgliedsbeitrag festzusetzen,
- über die Grundzüge der Vereinsarbeit im kommenden Jahr zu entscheiden,
- den Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstandes entgegenzunehmen,
- die Entlastung des Vorstandes vorzunehmen,
- Satzungsänderungen zu beschließen,
- die Auflösung der Landjugendgruppe zu beschließen.
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus bis zu zwei gleichberechtigten Vorsitzenden. Er/Sie/sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er/Sie /sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.
- Dem Vorstand gehören weiterhin an:
- ein/eine oder zwei stellvertretende Vorsitzende. Der Stellvertretungsfall ist gegeben für die Verhinderung eines oder beider Vorsitzenden.
- der/die Schriftführer/in
- der/die Kassenwart/in
- der/die Vermögenswart/in
- die Leiter/innen und Vertreter/innen der Abteilungen
- der/die Kreissprecher/in (1 bis 2)
- Beisitzer/innen (1 bis 2)
- Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf der Amtsdauer führen die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nachfolger die Geschäfte weiter.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten, die die Landjugendgruppe betreffen, zuständig. Je zwei Mitglieder sind gemeinsam berechtigt, die Interessen der Mitglieder zu vertreten. Er ist auch dafür verantwortlich, dass einmal jährlich eine Mitgliederversammlung einberufen und ein Tätigkeits- und Kassenbericht erstattet wird.
- Darüber hinaus hat er alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.
- Der Vorstand kann aus den Reihen seiner Mitglieder einen/eine Geschäftsführer/in bestellen. Diesem/r obliegen die Mitgliederverwaltung sowie die Führung des allgemeinen Schriftverkehrs
- In Abstimmung mit einem weiteren Vorstandsmitglied, das als Kassenwart/in fungiert, hat er die Kassengeschäfte zu erledigen. Er/Sie hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Mit Ablauf des Geschäftsjahres sind die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.
- Wählbar ist jedes Mitglied der Landjugend Wehrheim, das das 15. Lebensjahr vollendet und mindestens seit einem halben Jahr ordentliches Mitglied ist.
- Die Vorstandswahlen sind geheim, werden auch per Akklamation gestellt. Wählbare Personen müssen anwesend sein oder im Verhinderungsfall glaubhaft versichert haben, dass sie die Wahl annehmen
- Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss zu bilden.
- Das nähere kann in einer Wahlordnung geregelt werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
- die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß von den Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen wurde. In dringenden Fällen kann die Einberufung noch 7 Tage vorher erfolgen.
- Die Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
- Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen und die Auflösung der Gruppe ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen notwendig.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Vorsitzenden und dem Geschäftsführer unterschrieben wird.
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung ist für diesen Beschluss nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
- Wird das Quorum nicht erreicht, ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und beschließt über die Auflösung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließt, bestimmt gleichzeitig, wer die Abwicklung durchführt. Wird kein Beschluss gefasst, obliegt die Abwicklung den letzten amtierenden Vorsitzenden gemeinsam. Das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt an eine steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne des § 3 dieser Satzung, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
- Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ gemäß art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
- Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogenen Daten auf:
- Name, Vorname , Adresse, Geburtsdatum
- Bankverbindung, Kontoinhaber als Erziehungsberechtigter bei Minderjährigen
- Jahresbeitragshöhe, Telefonnummer (Festnetz, Mobil), E-Mail Adresse
- Eintrittsdatum, Gruppenzugehörigkeit im Verein, falls gegeben
Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
- Nach Art. 6, Abs. 1, lit. b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier: Mitgliedschaft im Verein – erforderlich sind.
- Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und Online-Medien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftliche Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DSGVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen.
- Als Mitglied des Vereines Landjugend Wehrheim e.V. ist der Verein verpflichtet, personenbezogene Daten seiner Mitglieder an den Verband der Hessischen Landjugend, sowie an den Verband Hessischer Amateurtheater zu melden. Übermittelt werden dabei
- Name, Vorname, Geb. Datum/Alter, Anschrift
- Mitgliedsnummer, Geschlecht, Email Adresse
- Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter/innen) werden ggf. weitere Daten übermittelt:
- Telefonnummer/Telefax/Mobiltelefon, E-Mail Adresse
- Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt.
- Das Mitglied hat das Recht auf Auskunft des Vereins über seine gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung und Löschung (sofern nicht Art. 6, Abs 1 lit. b) oder lit. f) DSGVO betroffen ist). Dieses bezieht sich auch auf eine Einschränkung der Datenverarbeitung oder ein Widerspruch gegen eine Datenübermittlung. Eine entsprechende Anfrage ist per Textform an den Vorstand zu stellen.
- Das Mitglied hat ein Beschwerderecht. Zuständig ist der Hessische Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – www.datenschutz.hessen.de
Diese Satzung wurde am 21.02.1997 beschlossen und tritt mit dem Tage der Verabschiedung in Kraft.