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§ 1 : Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Landjugend Wehrheim ist der freie Zusammenschluss junger Menschen. Ihre Mitglieder bilden in Form eines Vereins eine Gruppe auf Gemeindeebene.
  2. Die Landjugend Wehrheim ist Mitglied der Hessischen Landjugend.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein führt den Namen ‚Landjugend Wehrheim 1955 e.V. Er hat seinen Sitz in 61273 Wehrheim im Hochtaunuskreis.

§ 2 : Zweck und Ziele

Die Landjugend Wehrheim 1955 e.V verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Landjugend Wehrheim ist parteipolitisch neutral.

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Der Hinführung der jungen Menschen zum demokratischen Verhalten sowie selbständigen Denken und Handeln im öffentlichen Leben und im Beruf.
    2. Eine eigens auf die Bedürfnisse der Gruppenmitglieder ausgerichteten musisch- kulturellen Arbeit sowie der Förderung der spezifischen beruflichen und allgemeinen Interessen ihrer Mitglieder.
    3. der Vertretung der besonderen Belange der Hessischen Landjugend sowie der jungen Menschen des ländlichen Raumes
      d) der Pflege Deutschen und Internationalen Kulturgutes
  2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine gemeinnützige Organisation, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
  5. Diese Körperschaft muss 1. eine juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft sein die unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder 2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in §2 Aufgeführten Zwecke der Landjugend Wehrheim 1955 e.V.
 

§ 3 : Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Landjugend Wehrheim kann werden, wer sich zu dieser Satzung bekennt. Die Mitgliedschaft kann nur zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich spätestens drei Monate vor Jahresende dem Vorstand vorliegen.
  2. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen, der über den Antrag entscheidet.
  3. Auf Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung, die Beschlüsse der Organe oder das Ansehen der Landjugend verstößt oder wenn fällige Beiträge trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt werden.
  4. Mitglieder des Vorstandes können nur von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
  5. Das ausgeschlossene Mitglied kann dem Ausschuss schriftlich widersprechen und verlangen, dass die Mitgliederversammlung entscheidet.
  6. Personen, die sich in besonderem Maße für die Landjugend eingesetzt haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern der Landjugend Wehrheim benannt werden.

§ 4 : Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.

§ 5 : Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an den Veranstaltungen der Landjugend Wehrheim und Förderung im Rahmen der satzungsmäßigen Möglichkeiten.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht, sich für die Verwirklichung der Ziele der Landjugend Wehrheim nach besten Kräften einzusetzen, die Beschlüsse der Organe der Landjugend zu beachten und auszuführen und die Beiträge pünktlich zu entrichten.

§ 6: Organe

Die Landjugend Wehrheim hat zwei Organe:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand

 

§ 7 : Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand hat einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Leitung obliegt einer zu wählenden Versammlungsleitung.
  2. Die Ladung ist mindestens 14 Tage vorher durch Rundschreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung durchzuführen.
  3. In eilbedürftigen Fällen kann diese Frist auf 7 Tage verkürzt werden.
  4. Eine Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dieses verlangt oder es das Vereinsinteresse erfordert.Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern der Landjugend Wehrheim, die mindestens ein halbes Jahr der Landjugend angehören, zusammen und hat, sofern nicht an anderer Stelle geregelt, die Aufgaben:

    a.)  aus ihren Reihen einen Vorstand zu wählen,
    b.)  auf Vorschlag des Vorstandes den Mitgliedsbeitrag festzusetzen,
    c.)  über die Grundzüge der Vereinsarbeit im kommenden Jahr zu entscheiden,
    d.)  den Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstandes entgegenzunehmen,
    e.)  die Entlastung des Vorstandes vorzunehmen,
    f.)  Satzungsänderungen zu beschließen,
    g.)  die Auflösung der Landjugendgruppe zu beschließen.

§ 8 : Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus bis zu zwei gleichberechtigten Vorsitzenden. Er/Sie/sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
    Er/Sie /sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.

    Dem Vorstand gehören weiterhin an:
    a) ein/eine oder zwei stellvertretende Vorsitzende. Der Stellvertretungsfall ist gegeben für die Verhinderung eines oder beider Vorsitzenden
    b) der/die Schriftführer/in
    c) der/die Kassenwart/in
    d) der/die Vermögenswart/in
    e) die Leiter/innen und Vertreter/innen der Abteilungen f) der/die Kreissprecher/in (1 bis 2)
    g) ein bis zwei Beisitzer/innen

    Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf der Amtsdauer führen die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nachfolger die Geschäfte weiter.

    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten, die die Landjugendgruppe betreffen, zuständig. Je zwei Mitglieder sind gemeinsam berechtigt, die Interessen der Mitglieder zu vertreten. Er ist auch dafür verantwortlich, dass einmal jährlich eine Mitgliederversammlung einberufen und ein Tätigkeits- und Kassenbericht erstattet wird.

    Darüber hinaus hat er alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.

  2. Der Vorstand kann aus den Reihen seiner Mitglieder einen/eine Geschäftsführer/in bestellen. Diesem/r obliegen die Mitgliederverwaltung sowie die Führung des allgemeinen Schriftverkehrs. In Abstimmung mit einem weiteren Vorstandsmitglied, das als Kassenwart/in fungiert, hat er die Kassengeschäfte zu erledigen. Er/Sie hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Mit Ablauf des Geschäftsjahres sind die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.

§ 9 : Wahlen

  1. Wählbar ist jedes Mitglied der Landjugend Wehrheim, das das 15. Lebensjahr vollendet und mindestens seit einem halben Jahr ordentliches Mitglied ist.
  2. Die Vorstandswahlen sind geheim, werden auch per Akklamation gestellt. Wählbare Personen müssen anwesend sein oder im Verhinderungsfall glaubhaft versichert haben, dass sie die Wahl annehmen
  3. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss zu bilden.
  4. Das nähere kann in einer Wahlordnung geregelt werden.

§ 10 : Beschlussfassung

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
  1. die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß von den Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen wurde. In dringenden Fällen kann die Einberufung noch 7 Tage vorher erfolgen.
  2. Die Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  3. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen und die Auflösung der Gruppe ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen notwendig.
  4. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Vorsitzenden und dem Geschäftsführer unterschrieben wird.

§ 11 : Auflösung

Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließt, ist beschlussfähig wenn mindestens 1/3 der Mitglieder erschienen ist. Diese soll auch beschließen, wer die Abwicklung durchführt; wird kein Beschluss gefasst, so wird sie von den Vorsitzenden gemeinsam durchgeführt. Das nach Erfüllung von Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt an eine in §2 geregelter steuerbegünstigter Körperschaft die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 12: Datenschutzerklärung

  1. Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ gemäß art. 13 Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO).
  2. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogenen Daten auf:
    • Name, Vorname , Adresse, Geburtsdatum
    • Bankverbindung, Kontoinhaber als Erziehungsberechtigter bei Minderjährigen
    • Jahresbeitragshöhe, Telefonnummer (Festnetz, Mobil), E-Mail Adresse
    • Eintrittsdatum, Gruppenzugehörigkeit im Verein, falls gegeben

      Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

      Nach Art. 6, Abs. 1, lit. b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier: Mitgliedschaft im Verein – erforderlich sind.
  3. Für weitere personenenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und Online-Medien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftliche Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DSGVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen.
  4. Als Mitglied des Vereines Landjugend Wehrheim e.V. ist der Verein verpflichtet, personenbezogene Daten seiner Mitglieder an den Verband der Hessischen Landjugend, sowie an den Verband Hessischer Amateurtheater zu melden. Übermittelt werden dabei
    • Name, Vorname, Geb. Datum/Alter, Anschrift
    • Mitgliedsnummer, Geschlecht, Email Adresse
  5. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter/innen) werden ggf. weitere Daten übermittelt:
    • Telefonnummer/Telefax/Mobiltelefon, E-Mail Adresse
    • Funktion im Verein
  6. Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt.
  7. Das Mitglied hat das Recht auf Auskunft des Vereins über seine gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung und Löschung (sofern nicht Art. 6, Abs 1 lit. b) oder lit. f) DSGVO betroffen ist). Dieses bezieht sich auch auf eine Einschränkung der Datenverarbeitung oder ein Widerspruch gegen eine Datenübermittlung. Eine entsprechende Anfrage ist per Textform an den Vorstand zu stellen.
  8. Das Mitglied hat ein Beschwerderecht. Zuständig ist der Hessische Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – www.datenschutz.hessen.de
 

§ 13 : Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 21.02.1997 beschlossen und tritt mit dem Tage der Verabschiedung in Kraft.

Änderungen

17.03.2006- § 8
15.03.2019- § 12 DSGVO
16.03.2020- § 2 steuerrechtlich und gemeinnützige Änderungen, §11 Auflösung